Gesetzesbücher

Achtung: Hierbei handelt es sich um ein Rollenspiel. Diese Inhalte stellen keine realen Informationen, Behörden, Unternehmen oder Ähnliches dar.


ALLGEMEINES


§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

1.1 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

1.2 Jeder Bürger muss sich an die Gesetze von Los Santos halten

1.3 Ein jeder Bürger ist verpflichtet, sich auszuweisen und den Ausweis mit sich zu führen.

1.4 Die Exekutive sorgt dafür, dass der Legislative nachgegangen wird. Sofern keine externe Judikative vorhanden ist, vollzieht die Exekutive alle Strafen.


§ 2 Zeitliche Geltung

2.1  Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. 

2.2  Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. 

2.3  Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 

2.4  Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.


§ 3 Zeit und Ort der Tat

3.1 Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

3.2  Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
 

§ 4 Personen und Sachbegriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

4.1 Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: 

 Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.

4.2 Amtsträger wer nach geltendem Recht 

Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; 

4.3 Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; 

4.4 rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; 

4.5. Unternehmen einer Tat:  deren Versuch und deren Vollendung;

4.6 Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;

4.7 Bande: Ein Zusammenschluss von mindestens drei (3) Personen.

§ 5 Grundlagen der Strafbarkeit

 5.1 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

5.2 Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

5.3 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Sollte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nicht gemildert werden.


§ 6 Versuch

6.1 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

6.2 Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.

6.3 Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.


§ 7 Täterschaft und Teilnahme

7.1 Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

7.2 Begehen mehrere Straftaten gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

7.3 Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

7.4 Bei Verdacht einer Mittäterschaft (Geiselnahme) egal ob gewollt oder ungewollt, muss dem dringenden Tatverdacht nachgegangen werden.


§ 8 Notwehr und Notstand

8.1  Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 

8.2  Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

8.3 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


§ 9 Rechtsfolgen der Tat

9.1  Rechtsfolgen einer Tat können sein:

                             2. Freiheitsstrafe

                              2. Führungsaufsicht

                              3. Entziehung der Fahrerlaubnis

                              4. Berufsverbot

                              5. Strafaussetzung zur Bewährung

9.2  Bei deutliche erhöhten Hafteinheiten von über 120 Einheiten, sollten die zusätzlichen Hafteinheiten als Geldstrafe gerechnet werden 150-250$

9.3  Das Höchstmaß der Geldstrafe ist $50.000.

9.4 Nachdem ein Strafprozess mit einem Urteil beendet wird, ist  dieses rechtskräftig: Die Ladung zum Haftantritt erfolgt in der Regel von 3 Tagen und ab 20 Hafteinheiten. Sollte man unter 20 Hafteinheiten fallen, wird der Haftantritt sofort mit sofortiger Wirkung umgesetzt.  Wird diese Aufforderung Ignoriert, kommt es zur einer Fahndung und die Hafteinheit wird nochmal erhöht.


§ 10 Strafaussetzung zur Bewährung

​10.1 Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 90  Hafteinheiten setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.


§11 Anlegen von elektronischen Fußfesseln

Sobald das Police Department ein Vergehen, ein Verbrechen oder eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, welche nicht mit einem Bußgeld abgegolten ist, muss das Gericht über die Haftstrafe verhandeln.

Nach Aufnahme der Aussage vom Police Department erhält der Tatverdächtige eine elektronische Fußfessel.

Die Dauer des Verbleibs der Fußfessel ist bis zur Verhandlung vor Gericht bestimmt.

Nach der Verhandlung ist die Fußfessel, unverzüglich beim Verlassen des Gerichtsgebäudes, durch das Police Department zu entfernen.



Wirtschaftskriminalität

§ 11 Sachbeschädigung

​11.1 Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

11.2  Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

11.3  Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

§ 12 Diebstahl

​12.1  Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§ 13 Führungsaufsicht

13.1 Das DOJ kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht unterstellen.

13.2 Das DOJ kann folgende Auflagen festsetzen:

1 den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten.

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, 

5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,

 6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, 

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle des PDs oder SDs zu melden, 

8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, 

9. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, 

10. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.


§ 14 Einziehung​

14.1 Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. 

14.2  Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. 

14.3  Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat.

14.4 durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts.

14.5 Tatmittel zur Begehung einer Tat dürfen ebenfalls eingezogen werden.

14.6 Fahrzeuge, die für das Verfahren von Bedeutung sind, dürfen durch einen richterlichen Beschluss entzogen werden.


§ 15 Strafanzeige

​15.1 Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafanzeige zu stellen.

15.2 Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
 

§ 16 Verjährungsfristen

16.1 Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus. 

16.2  Straftaten ab 120 HE verjähren nicht.  

Weiterhin verjähren Straftaten nach §§ 39, 40 (Mord/Totschlag) nicht.

16.3 Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:

16.4  Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der    Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.
 

§ 16a Unterbrechung der Verjährung

16.1a Die Verjährung wird unterbrochen durch;

16.2a Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

16.3a Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.



§ 17 Strafmilderung

​17.1  Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:

Nr. 1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder

Nr. 2 freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann oder

Nr. 3 sich kooperativ verhält oder

Nr. 4 sich eigenständig zur begangenen Tat bekennt.



§ 18 Fahrzeugdiebstahl

​18.1 Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§ 19 Unterschlagung

​19.1 Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

19.2 Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 20 Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

​​24.1 Wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

24.2 Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
 

§ 21 Betrug

​21.1 Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§ 22 Urkundenfälschung/Dokumentenfälschung

​​26.1  Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein/eine falsches/unechte Dokument/Urkunde herstellt oder ein/eine echtes/echte Dokument/Urkunde verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. 


 


§ 23 Glücksspiel

23.1 Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Die Lizenz kann vom Präsidenten erworben werden. 

23.2 Wer sich an einem öffentlich unangemeldeten Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

23.3  Wer für ein öffentliches, unangemeldetes Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.



§ 24 Nötigung

24.1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

24.2  Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

§ 25 Bedrohung

25.1 Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

25.2Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

25.3  Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.


§ 26 Erpressung​

​26.1 Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

§ 27 Raub

​27.1 Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

§ 28 Schwerer Raub

​​28.1 Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe/Werkzeug/Mittel verübt, begeht einen schweren Raub und ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

28.2 Ein Raub auf ein Geldinstitut oder Geld- und Warentransporte stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.



Körperliche Integrität

§ 29 Beleidigung

​29.1 Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, sollte der Geschädigte eine Strafanzeige stellen.

29.2 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

§ 30 Üble Nachrede

​30.1  Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
 

§ 31 Körperverletzung / fahrlässige Körperverletzung

​31.1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

31.2 Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

31.3 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

§ 32 Gefährliche Körperverletzung

​Wer die Körperverletzung;

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

32.2  Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.



§ 33 Schwere Körperverletzung

​33.1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. 

33.2 Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

33.3 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.


 

§ 34 Mord

​34.1 Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

34.1 Der versuchte Mord wird minder schwerer bestraft.

§ 35 Totschlag

​35.1 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§36 Freiheitsberaubung

​36.1 Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 37 Geiselnahme

37.1 ​Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

§ 38 sexuelle Belästigung

38.1 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

38.2 Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
 




§ 39 Erregung öffentlichen Ärgernisses

​39.1 Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.​

§ 40 Hausfriedensbruch

​40.1 Wer in die Wohnstätte, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 41 Notrufmissbrauch

41.1 ​Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
 


§ 42 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

42.1 Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 43 Herbeiführen einer Explosion

​43.1 Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

§ 44 Bildung krimineller Vereinigung 

​44.1 Die Bildung einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

44.2 Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.

44.3 Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt als solche deklariert werden.


§ 45 Bildung terroristischen Vereinigung

​45.1 Wer unbefugt eine Gruppe, die darauf ausgelegt ist die staatliche Ordnung zu gefährden, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

§ 46 Geldwäsche/Schwarzgeldbesitz

​46.1 Wer unbefugt Geld wäscht oder illegale Geldmittel in Form von Schwarzgeld besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.




Wiederstand gegen die Staatsgewalt

§ 47 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

​47.1 Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 48 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

​48.1 Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§ 49 Missachtung polizeilicher Maßnahmen / Flucht

49.1Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

​49.2 Wer vor einer Behörde oder einer Amtshandlung vorsätzlich flüchtet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§ 50 Behinderung staatlicher Maßnahmen

50.1 Wird ein Mediziner oder ein Amtsträger bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


§ 51 Schaulustigkeit

​51.1Das Fotografieren/Filmen/Gaffen von polizeilichen/medizinischen Einsätzen wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 52 Gefangenenbefreiung

52.1​Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

52.2 Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

§ 53 Gefangenenmeuterei

53.1 Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräfte;

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,

2. Gewaltsam ausbrechen oder gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.


§ 54 Sperrbezirke

​Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

54.1  Als Sperrbezirke gelten:



Amtsstraften

§ 55 Amtsanmaßung

​55.1  Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
 


§ 56 Bestechlichkeit

​56.1 Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
 



§ 57 Strafvereitelung

​57.1 Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

57.2  Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

57.3  Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

57.4  Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
 

§ 58 Korruption

​58.1 Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als/einem Angestellter oder Beauftragter jeglicher Fraktionen:

58.2 Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten jeglicher Fraktionen:


§ 59 Hochverrat

59.1 Wer ein Staatsgeheimnis,

a. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder

b. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um den Staat Los Santos zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt, 

59.2 In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden.

59.3 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter,

a. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder

b. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt




Sonstige Straftaten

§ 60 Unterlassene Hilfeleistung

​60.1  Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

60.2  Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten.
 

§ 61 Vortäuschen einer Straftat

​61.1  Wer wider besseres Wissen einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
 

§ 62 falsche Verdächtigung

​62.1 Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 63 Falschaussage / Meineid

​63.1 Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

63.2 Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.



§ 64 Besitz illegaler Gegenstände

​​64.1  Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

64.2  Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:


Nr. 1 Schwarzgeld

Nr. 2 Tuner Chip

Nr. 3 Crypto Stick 

Nr. 4 Tuningteile (GTX Turbo,RB26,K2DA,Nitro)

Nr. 5 Drogen (Red Ice, Heroin, Kokain, Alle Grassorten außer CBD)

Nr. 6 Knochen

Nr. 7 Moonshine

Nr. 7 Waffenanleitungen





§ 65 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

65.1 ​Wer im Straßenverkehr;

a. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

b. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

c. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 66 Grabschändung

Das Stören oder Beschädigen von Gräbern, Gedenkstätten oder anderen Orten, die für die Totenruhe bestimmt sind, ist eine schwere Straftat und wird als Grabschändung betrachtet. Bürger dürfen keine Handlungen durchführen, die die Integrität von Gräbern oder Gedenkstätten beeinträchtigen könnten, sei es durch Vandalismus, Diebstahl oder andere Formen des Missbrauchs. Grabschändungen werden mit empfindlichen Strafen geahndet, einschließlich Geldstrafen oder einer  Inhaftierung.



Straßenverkehrsordnung (StVO) von RPLive - Los Santos 

§1 Grundregeln

 1.1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige  Rücksicht.

1.2 Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

1.3 Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

1.4 Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

1.5 Generelle Manipulation und/oder Verschleierung der Identifikation und/oder der Daten des Fahrzeugs ist verboten.

Nr. 1 Kennzeichen

Nr. 2 Fahrgestellnummer

1.6 Delikte innerhalb der StVO können von der Exekutive im Rahmen von Strafhöhen, die von der Judikative vorgegeben werden, bestraft werden. Siehe Strafkatalog.



§ 2 Straßenbenutzung

​2.1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

2.2Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Die Ausnahme sind Wald- oder Feldwege.



§ 3 Geschwindigkeit

3.1 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig

beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.

3.2Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 85 km/h,

Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften

(a) für LKW 100 km/h

(b) für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge 120 km/h.

 Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf den Highways §10.

3.3 Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

3.4 Die Mindestgeschwindigkeit beträgt auf Highways für alle Kraftfahrzeuge 100 km/h. 

3.5Der gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt bei 5 km/h.



§ 4 Überholen

 4.1 Es ist links zu überholen.

4.2 Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

4.3 Das Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig.

4.4Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.

4.5Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Highways.



§5 Vorfahrt

5.1 An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

Das gilt nicht:



§6 Halten und Parken

6.1 Das Halten und Parken ist unzulässig:


6.2 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als zehn Minuten hält, der parkt. Wer nur aussteigt und sein Fahrzeug so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann, verlässt sein Fahrzeug noch nicht.

6.3 An gelb gekennzeichneten Bürgersteigen darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Außer es ist geschäftlich dort zu parken. 

 Sollte ein Fahrzeug falsch geparkt sein, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges kostenpflichtig anordnen. Ausnahmen sind staatliche Fahrzeuge der Exekutive.

6.4 Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.



§7 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

​7.1 Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte einzuordnen und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

7.2 Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

7.3Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen.

7.4 Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.



§ 8 Sicherheitsgurte und Schutzhelme

8.1Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

8.2Wer Krafträder oder drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.



§9 Highways/Freeways

9.1 Es darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.

9.2Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.

9.3 Auf dem Highway gibt es keine Höchstgeschwindigkeit..

9.4 Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.

9.5 Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.

9.6 Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.


§10 Unfall

10.1 Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat:




§ 11 Haftung des Halters

11.1  Halter eines Fahrzeuges sind für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.

11.2 Sollte das Fahrzeug verleihen oder als gestohlen gemeldet worden sein und der Täter eindeutig feststellbar ist, so ist dieser entgegen  § 11 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen. Zudem haftet der Halter nicht, sollte er nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht bei seinem Fahrzeug war.


§ 12 Fahrzeugzulassung

12.1 Alle Fahrzeuge, die eine Person besitzt, sind im KFZ-Register einzutragen (durch einen Beamten des LSPD/LSSD). Dabei ist es irrelevant, ob die Fahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden sollen oder nicht.

12.2 Für diese Eintragung besteht eine Frist von 1 Tag nach Kauf des Fahrzeuges.

12.3 Nur Fahrzeuge mit einem Kennzeichen sind zum Verkehr zugelassen, ausgenommen Fahrzeuge, an denen kein Kennzeichen angebracht werden kann. Kennzeichen, die nicht im System vorhanden sind, werden nicht registriert.



§ 13 unzulässige Fahrzeuge für den Straßenverkehr

13.1  Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge sind:


 

§ 14 staatliche Fahrzeuge

14.1 Staatliche Fahrzeuge dürfen nicht:

 


§ 15 Sonderrechte

15.1 Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und/oder Signalhorn.



§ 16 Verkehrszeichen

16.1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:

1. Einbahnstraßenschilder

2. Wendeverbotsschilder

3. Parkverbote

4. Richtungspfeile

5. Stoppzeichen

16.2  Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

16.3 Nicht zu beachten sind:

1 Ampeln

2 Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben



§ 17 Fahrerlaubnis

17.1  Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

17.2 Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, bedarf der entsprechenden Fahrerlaubnis. Diese ist bei der Fahrschule in Los Santos zu erwerben.

17.3 Ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind Mofas, Fahrräder.



§ 18 Entziehung der Fahrerlaubnis

18.1 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen. Die Dauer der Einziehung regelt das DoJ oder LSPD.. 

18.2 Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. 

18.3 Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:

1 Alkohol im Blut,

2 Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut,

3 körperliche Beeinträchtigungen,

4 Teilnahme an illegalen Straßenrennen,

5 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.

18.4  Ab 7 Punkten wird die Fahrerlaubnis für 3 Tage entzogen (Fahrverbot).

18.5 Verstößt eine Person für eine Woche nacheinander nicht gegen die StVO, so kann sie einen Antrag zum Abbau von zwei Punkten beim LSPD stellen.



§ 19 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

19.1Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 21 km/h kann die Fahrerlaubnis von der Exekutive eingezogen werden. 

19.2 Sollte §19 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.



§ 20 Fahren ohne Führerschein

20.1 Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten wurde.

20.2 Sollte §20 Abs.1. eintreffen, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.

§ 21 Fahren ohne Zulassung

21.1 Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl dieses nicht nach §13.1 StVO zugelassen wurde.

21.2  Weiterhin macht sich auch strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt und die Zulassungsfrist nach §12.2 StVO nicht einhält bzw. übersteigt.

21.3 Fahrzeuge ohne angemeldetes Nummernschild dürfen von der Exekutivbehörde beschlagnahmt werden.


§ 22 gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

22.1 Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.

22.2 Der Versuch ist strafbar.

22.3 Die Exekutive kann durch den begangenen Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen. Sollte §22 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.



§ 23 Trunkenheit im Verkehr

23.1 Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft.

23.2 Die Exekutive kann durch den begangenen Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen.

23.3 Sollte §23 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.


§ 24 illegales Tuning

24.1 Fahrzeuge, die illegales Tuning besitzen, sind auf der Straße nicht zugelassen. Wer ein Fahrzeug mit illegalen Tuning ohne Ausnahmegenehmigung führt, wird bestraft.

24.2  Sollte §24 Abs.1 eintreffen, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen bzw. den Abbau des Tunings.



24.3 Unter illegale Tuningteile fallen;



WaffG- Waffengesetzt

§1 Illegale Waffen

Das Führen oder Besitzen von illegalen Waffen, einschließlich des Witwenmachers, der Machschingun, der Thompson und der Mini SMG Scotty, ist strengstens untersagt. 

§2 Legale Waffen

Legale Waffen wie Schrotflinten, Revolver, Pistolen MK2 und normale Pistolen sind gestattet, sofern sie ordnungsgemäß registriert und lizenziert sind. 


2.1 Nahkampfwaffen

Nahkampfwaffen wie die Zuckerstange, Muskete, Messer, Springmesser und Baseballschläger können ohne Waffenlizenz erworben werden. Spieler sollten jedoch bedenken, dass der unangemessene Einsatz dieser Waffen zu Konsequenzen führen kann, insbesondere wenn sie gegen andere Bürger eingesetzt werden.


§3 Führen/Besitzen einer Waffe ohne Lizenz

Das Führen oder Besitzen einer Waffe ohne die erforderliche Lizenz ist streng verboten. Bürger müssen eine gültige Waffenlizenz besitzen, um legale Waffen zu tragen oder zu besitzen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit empfindlichen Strafen geahndet. Die Waffenlizenz kann beim PD erworben werden.


§4 Führen einer Waffe bei Versammlung/Aufzügen/Veranstaltungen

Das Führen einer Waffe bei Versammlungen, Aufzügen oder öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt, es sei denn, es liegt eine spezielle Genehmigung vor. Dies dient dazu, die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten und das Risiko von Konflikten zu minimieren.


§5 Unberechtigter Schusswaffengebrauch

Der unberechtigte Gebrauch von Schusswaffen, sei es durch absichtliches oder fahrlässiges Handeln, ist strengstens untersagt. Bürger müssen verantwortungsbewusst mit ihren Waffen umgehen und dürfen sie nur in angemessenen Situationen einsetzen.


§6 Fahrlässiges Umgehen mit einer Waffe

Das fahrlässige oder unsachgemäße Umgehen mit einer Waffe, einschließlich unsachgemäßer Lagerung oder Handhabung, stellt eine ernste Gefahr für die Sicherheit dar und ist daher verboten. 


§7 Waffenhandel

Der Handel mit illegalen Waffen ist strengstens untersagt. Bürger dürfen keine Waffen kaufen, verkaufen oder tauschen, es sei denn, sie handeln im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften.


§8 Besitzen einer Waffe ohne Registrierung

Das Besitzen einer Waffe ohne ordnungsgemäße Registrierung ist illegal und wird entsprechend geahndet. Bürger müssen sicherstellen, dass alle ihre Waffen ordnungsgemäß registriert sind und den geltenden Vorschriften entsprechen.


8.1 Dienstwaffen

Das unerlaubte Besitzen oder Verwenden von Dienstwaffen, die vom Polizeidepartement (PD) ausgegeben wurden, ist strengstens untersagt. Dienstwaffen, darunter fallen Taser, Heavy Pistolen, Military Rifles, Pump Shotguns und Carbine Rifles MK, dürfen ausschließlich von autorisierten PD-Mitarbeitern verwendet werden. Jeglicher Diebstahl oder Missbrauch von Dienstwaffen wird als schweres Vergehen betrachtet und zieht empfindliche Strafen nach sich.